Öffentliche Hand ist der Sammelbegriff für den gesamten öffentlichen Sektor, insbesondere die haushaltsorientierten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden) sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit Steuer- und Abgabenhoheit ausgestattet sind. Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsumfang 2 Tätigkeitsgebiete 3 Siehe auch 4 Einzelnachweise Bearbeiten Begriffsumfang Der Begriff „öffentliche Hand" ist ein umgangssprachlicher Begriff, der ersichtlich auch im Gesetz erwähnt wird (§ 141 SGB IX befasst sich mit der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand). In Statistiken ist vielmehr vom „öffentlichen Sektor" die Rede. Der Begriffsumfang kann dabei in drei Ebenen unterteilt werden: Den öffentlichen Sektor im engeren Sinn bilden die Gebietskörperschaften, die sich in Deutschland aus Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen. Eine erweiterte Begriffsbestimmung bezieht die Parafisci mit ein. Parafisci sind organisatorisch selbständige Einrichtungen ohne Hoheitsrechte, die mit Hilfe eigener zweckgebundener Finanzmittel öffentliche Aufgaben erfüllen. Zu diesen intermediären Finanzorganisationen gehören die Sozialversicherung, gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie bestimmte Sondervermögen öffentlicher Haushalte. Diese zweite Ebene ist das Aggregat für die Maastricht-Kriterien im Hinblick auf die Neuverschuldung des „öffentlichen Sektors“, die 3 % seines Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf[1]. In der weitesten Definition werden öffentliche Unternehmen (Unternehmen in mehrheitlich öffentlichem Eigentum) und öffentliche Unternehmensbeteiligungen erfasst. Bearbeiten Tätigkeitsgebiete Die öffentliche Hand ist, insbesondere in ihrer weitesten Definition, sowohl marktwirtschafltich als auch nicht-marktwirtschaftlich tätig. Während sich die nicht-marktwirtschaftlichen Aktivitäten insbesondere auf die Daseinsvorsorge erstrecken, sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen - gestützt auf die Erlaubnis in den Gemeindeordnungen[2] - zumeist nicht näher definiert, um die kommunale Handlungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken. Generelle Anforderungen für marktwirtschaftliche Aktivitäten, auch für öffentliche Betriebe, sind der öffentliche Zweck, das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die Subsidiarität. Bearbeiten Siehe auch Fiskus Public Social Private Partnership Bearbeiten Einzelnachweise ↑ Giacomo Corneo, Öffentliche Finanzen: Ausgabenpolitik, 2007, S. 3 ↑ vgl. etwa § 107 GemO NRW


vor Konjunkturrat Pressekonferenz mit Ulrich Junghanns Minister fr Wirtschaft des Landes Brandenburg
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