Öffentliches Recht
1. Mose
2001
26. Juni
3. Mose
4. Mose
Abraham
Altes Testament
Amtseid
Arzt
Barack Obama
Beamtentum
Bergpredigt
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Brauch
Bundeskanzler (Deutschland)
Bundespräsident (Deutschland)
Christen
Christentumsgeschichte
Eid
Eid (Begriffsklärung)
Eid des Hippokrates
Eidesformel
Eideshelfer
Eidesstattliche Versicherung
Evangelium nach Matthäus
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Falsche Versicherung an Eides Statt
Gelöbnis
Gelübde
Gerichtsdolmetscher
Gerichtsmuseum Bad Fredeburg
Gerichtssachverständiger
Gerichtsverfassungsgesetz
Germanen
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Gesetzgebungsorgan
Griechen
Hippokrates von Kós
Indigene Völker
Justizverwaltung
Kaiserreich China
Kanonisches Recht
Kelten
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Meineid
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Strafprozessordnung (Deutschland)
Supremateid
Theologische Realenzyklopädie
Treueid
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Urkundenübersetzer
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Vereidigung (Schweiz)
Verfassung
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Dieser Artikel erläutert den juristischen Begriff Eid, zu anderen Bedeutungen siehe Eid (Begriffsklärung).
Barack Obama bei der Ablegung des Eides zum Amtsantritt als 44. US-Präsident am 20. Januar 2009
Der Eid (auch leiblicher Eid genannt) dient der persönlichen Bekräftigung einer Aussage.
Er verpflichtet zur Wahrheit (z. B. in Schwurgerichtsverfahren) und zum Tragen der Konsequenzen (z. B. beim Fahneneid) der Eidaussage. Der Eid wird oft als bedingte Selbstverfluchung bezeichnet, da bei einem Eid mit religiöser Beteuerung eine Gottheit als Eideshelfer und als Rächer der Unwahrheit angerufen wird. Eide gibt es nicht nur in der europäischen Rechtstradition (z. B. bei den Griechen, Römern und Kelten), sondern auch in China, im alten Israel und bei zahlreichen ethnologisch untersuchten indigenen Völkern. Der altgriechische Eid des Hippokrates verpflichtete Ärzte zur Einhaltung ihrer Berufspflichten und ethischer Prinzipien (u. a. die Kranken vor Schaden bewahren, die Pflicht zur Verschwiegenheit beachten).
Inhaltsverzeichnis
1 Altes und Neues Testament
2 Germanische Wurzeln
3 Deutsches Recht der Gegenwart
3.1 Eide vor Gericht
3.1.1 Fälle der Vereidigung
3.1.2 Voreid und Nacheid
3.1.3 Eidesfähigkeit
3.1.4 Strafbarkeit
3.2 Vor Behörden
3.2.1 Versicherung an Eides statt
3.2.2 Amtseid
4 Schweiz
4.1 Eide vor Gericht
4.2 Amtseid
5 Literatur
6 Einzelnachweise
7 Siehe auch
8 Weblinks
Bearbeiten Altes und Neues Testament
Im AT gibt es den Eid. Gott schwört bei sich selbst (1. Mose 22, 16–17) gegenüber Abraham, dessen Geschlecht zu segnen und es zu mehren wie die Sterne am Himmel. Die Menschen fordert Gott im AT auf (3. Mose 19, 12), nicht bei seinem Namen falsch zu schwören, (4. Mose 30, 3) nach einem Eid das Wort nicht zu brechen, sondern alles zu tun, wie es beim Schwur über die Lippen gegangen ist. Im NT verlangt Jesus in der Bergpredigt (Matth. 5, 33–37) überhaupt nicht zu schwören, sondern sein Wort auch ohne eidliche Bekräftigung zu halten.
Ob Christen einen Eid schwören dürfen, war in der Kirchengeschichte oft umstritten. Einige Kirchenväter der Spätantike verwarfen den Eid völlig, das für die spätere katholische Doktrin maßgebliche kanonische Recht aber ließ ihn zu und meinte gar, er sei jedermann zumutbar. Auch die größeren protestantischen Kirchen billigen den Eid, während die Mennoniten und Quäker ihn unter Berufung auf die Bergpredigt bis heute ablehnen.
Bearbeiten Germanische Wurzeln
Schwurkreuze im Gerichtsmuseum Bad Fredeburg
Der Eid des heutigen mitteleuropäischen Rechts entstammt der germanischen Rechtskultur. Die Eidesformel verlangte die Berührung eines Gegenstandes, bei dem geschworen wurde. Erst durch diese Berührung wurde nach Auffassung der Germanen der Zauber des Eides erzeugt und die Verbindung mit den übersinnlichen Eidmächten hergestellt. Der Brauch der Germanen, auf ihr Schwert zu schwören, ist heute noch mit dem Schwur auf die Waffe oder andere Gegenstände, z. B. Fahnen, in vielen Armeen erhalten.
Bearbeiten Deutsches Recht der Gegenwart
Bearbeiten Eide vor Gericht
Durch einen Richter vereidigt werden können Zeugen, Gerichtssachverständige und Gerichtsdolmetscher. Wird im Zivilprozess auf das Beweismittel der Parteivernehmung zurückgegriffen, so ist es auch möglich die Partei zu vereidigen.
Bearbeiten Fälle der Vereidigung
Vor dem ersten Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 war vor Gericht stets ein Eid darüber abzuleisten, dass die Zeugenaussage oder das Gutachten eines Sachverständigen nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben worden sei. Von der Vereidigung konnte nur abgesehen werden, wenn alle Beteiligten auf die Vereidigung verzichteten. Der Verzicht entsprach allgemeiner Übung. Seit dem Justizmodernisierungsgesetz ist ein Zeuge oder ein Sachverständiger nur noch zu vereidigen, wenn die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten und das Gericht mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage einen Eid für geboten erachtet (§ 391 ZPO; § 59 StPO). Einem Sachverständigen gleich zu behandeln ist der Urkundenübersetzer. Im Gegensatz zum Zeugen und zum Sachverständigen muss der Gerichtsdolmetscher vor Gericht jedoch stets einen Eid dahingehend ableisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde (§ 189 GVG). Vor Gericht darf eine Vereidigung des Dolmetschers nur unterbleiben, wenn er im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit herangezogen wurde (§ 9 FGG) oder wenn als Dolmetscher der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle verwandt wurde (§ 190 GVG). Aus Erwägungen der Verfahrensvereinfachung besteht für Sachverständige und Dolmetscher die Möglichkeit, dass ihnen im voraus von der Justizverwaltung ein Eid abgenommen wird („öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher“).[1] Auf diesen Eid können sich Sachverständige und Dolmetscher in der Hauptverhandlung wegen § 189 Abs. 2 GVG berufen.
Bearbeiten Voreid und Nacheid
Zu unterscheiden ist zwischen Voreiden und Nacheiden. Die Verfahrensordnungen sehen vor, dass erst nach Abgabe der Zeugenaussage oder nach Erstattung des Gutachtens der Eid abzuleisten ist. Vor Abgabe der Aussage oder Erstattung des Gutachtens, ist der Zeuge oder der Sachverständige lediglich darüber zu belehren, dass er vereidigt werden könnte. Im Zivilverfahren kann der Richter einem Sachverständigen statt eines Nacheides jedoch auch einen Voreid abverlangen. Dolmetscher müssen stets einen Voreid leisten.
Bearbeiten Eidesfähigkeit
Eine Vereidigung ist nur möglich, wenn die Eidesperson eidesfähig ist. Jugendliche unter 16 Jahren, geistig Behinderte und Zeugen, die selbst Verdächtige sind, dürfen nicht vereidigt werden (§ 60 StPO).
Bearbeiten Strafbarkeit
Der falsche Eid vor Gericht ist der Meineid, der als Verbrechen bestraft wird, unabhängig vor welchem Gericht oder vor welchem Richter er abgegeben wurde. Selbst eine fahrlässige eidliche Aussage ist als fahrlässiger Falscheid strafbar. Auf den Eid vor Gericht wird auch deshalb meist verzichtet, weil das menschliche Gedächtnis unzuverlässig ist und auch Wohlwollende Opfer einer fehlerhaften Erinnerung sein können. Die ungewollte Falschaussage soll nicht durch die Beeidigung schwere Konsequenzen für den Zeugen haben. Nur bei starker Vermutung, dass jemand wissentlich falsch aussagt, droht man mit dem Eid oder lässt ihn tatsächlich ablegen.
Der Eid vor einem Untersuchungsausschuss der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder (seit dem 26. Juni 2001), der Eid vor einem deutschen Konsul, vor Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts und vor dem Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren steht einem Eid vor einem Richter gleich.
Bearbeiten Vor Behörden
Behörden sind zur Abnahme von Eiden im Sinne des § 153 StGB nicht befugt (Ausnahmen: deutscher Konsul, Patentamt). Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher die durch eine Behörde vernommen werden, leisten ihre Aussage, ihr Gutachten oder ihre Sprachübertragung stets uneidlich. Dolmetscher oder Sachverständige können sich auch nicht auf ihre allgemeine Beeidigung vor einer Behörde berufen. Lügen vor Behörden ist daher straflos. Eine Ausnahme ist nur die Erstattung einer vorsätzlich falschen Strafanzeige vor einer Behörde, die zur Entgegennahme von Anzeigen befugt ist.
Bearbeiten Versicherung an Eides statt
In bestimmten Fällen ist es eine Wahrheitspflicht jedoch tunlich. In den von dem Gesetz vorgesehenen Fällen können Behörden eine Versicherung an Eides statt abverlangen. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist ebenfalls strafbar.
Bearbeiten Amtseid
Von den Eiden im Sinne des §153 StGB ist der Amtseid zu unterscheiden. Im öffentlichen Recht stellt der Amtseid der Beamten, Richter und Zeit- und Berufssoldaten sowie der gewählten hohen Repräsentanten des Staates, wie Bundespräsident, Bundeskanzler eine Amtspflicht dar. Die Eidesleistung ist nicht Voraussetzung für die Übernahme des Amtes, sondern lediglich eine Folge dessen. Amtsbegründend (konstitutiv) ist die Übergabe der Ernennungsurkunde, bzw. im Falle des Bundespräsidenten die Erklärung der Annahme der Wahl, sofern die Amtszeit des Vorgängers bereits endete. Die Eidesleistung ist ein rein deklaratorischer Akt, der nach außen hin die Übernahme der neuen Aufgabe ausdrückt. Diese Vereidigung auf die Verfassung wird nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen und ist daher beim Bruch des Eides nicht als Meineid strafbar.
Bearbeiten Schweiz
Bearbeiten Eide vor Gericht
In der Schweiz wird vor Gericht nicht geschworen. Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher sind Kraft ihrer Funktion zur wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet, willentlich falsche Zeugenaussage, Falschübersetzung etc. sind Vergehen und von Amtes wegen zu verfolgen. Personen in diesen Funktionen sind vom Richter über diese Rechtslage zu belehren, eine spezielle Vereidigung findet nicht statt. (Zeugen dürfen unter gewissen Umständen die Aussage verweigern, falsch aussagen dürfen sie aber nicht. Einzig der Angeklagte im Strafprozess darf lügen.)
Ebenso wenig wird in der Schweiz vor anderen Behörden geschworen, und es gibt in der Schweiz auch keine eidesstattliche Versicherung.
Bearbeiten Amtseid
Von manchen Amtsträgern wird vor dem Antritt des Amts ein Amtseid verlangt, worin der Amtsträger bekräftigt, das ihm übertragene Amt gesetzeskonform auszuüben. Jeder Person steht es frei, anstatt des Eides ein Gelübde ohne religiöse Konnotation abzulegen. Eid und Gelübde sind rechtlich gleichwertig. Siehe auch Vereidigung (Schweiz).
Bearbeiten Literatur
Hans-Werner Gensichen, Horst Seebaß, Nico Oswald, Gerhard Dautzenberg, Peter Landau u. a.: Eid I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Judentum IV. Neues Testament V. Historisch VI. Ethisch VII. Praktisch-theologisch. In: Theologische Realenzyklopädie 9 (1982), S. 373–399 (Überblick mit Lit.)
E. Friesenhahn: Der politische Eid. Bonn/Darmstadt 1979 (Erstauflage 1928).
Bearbeiten Einzelnachweise
↑ Informationsseite des Vereins beeid. Dolmetscher und Übersetzer in Bayern
Bearbeiten Siehe auch
Amtseid
Eidesformel
Eidesstattliche Versicherung
Falschaussage
Gelöbnis
Hippokrates
Offenbarungseid
Schwur
Supremateid
Treueid
Vereidigung
Bearbeiten Weblinks
Commons: Eid – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Eid – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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