Dieser Artikel behandelt Erpressung im allgemeinen und rechtlichen Sinn. Für die gleichnamigen Filme siehe Erpressung (Film).
Bei der Erpressung versucht ein Erpresser, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern. Insofern ist die Erpressung von der Nötigung zu unterscheiden, die keine Bereicherungsabsicht oder Vermögensschädigung voraussetzt. Als rechtswidrig gilt die Tat, wenn die Zweck-Mittel-Relation zwischen der Nötigungshandlung, also der Gewalt oder der Drohung und dem angestrebten Nötigungszweck als verwerflich anzusehen ist.
Inhaltsverzeichnis
1 Phänomenologie
2 Rechtslage in Deutschland
3 Emotionale Erpressung
4 Literatur
5 Einzelnachweise
6 Weblinks
Bearbeiten Phänomenologie
In der Praxis sind Erpressungen eher selten, weil der Täter regelmäßig Gewalt gegen Personen verübt oder mit erheblichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit droht, so dass regelmäßig bereits eine räuberische Erpressung gem. § 255 StGB vorliegt (so z. B. das "Abziehen" auf dem Schulhof). Eine Entführung wird zum erpresserischen Menschenraub i. S. v. § 239a StGB, wenn der jeweilige Straftäter einen Vermögensvorteil, also z. B. ein Lösegeld für den Entführten verlangt ("Erpresserischer Menschenraub").
Bearbeiten Rechtslage in Deutschland
Die Erpressung aus juristischer Perspektive nach § 253 Strafgesetzbuch setzt neben der Nötigung einen durch sie bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines Dritten voraus. Der Genötigte bedarf dabei einer echten Wahlfreiheit, ob er die Handlung des Täters hinnimmt oder mittels einer (Selbst-)Schädigung den Vermögensschaden herbeiführt.
Bei der Rechtswidrigkeit ist zu unterscheiden:
- Einerseits muss die Nötigungshandlung zu dem angestrebten Zweck (Bereicherung) verwerflich und damit rechtswidrig sein (wie bei § 240 Abs. 2 StGB). Beispiel: Ohne dieses Kriterium wäre z. B. die Durchsetzung von Steuerforderungen des Staats mit der Drohung, die Weigerung als Steuerhinterziehung zu bestrafen, strafbar. Diese Drohung ist aber erlaubt, weil dem Staat die Erhebung von Steuern mit entsprechender Sanktionierung anerkanntermaßen erlaubt ist.
- Andererseits muss die angestrebte Bereicherung selbst rechtswidrig sein. Daran fehlt es, wenn ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch besteht
Problematisch ist häufig das Verhältnis zu anderen Vermögensdelikten, insbesondere zum Betrug, bei dem statt der Nötigung eine Täuschung die Vermögensverfügung und den Schaden verursacht.
Ob die mit der Androhung der Veröffentlichung von entehrenden, aber nicht verbotenen Informationen erstrebte (oder erreichte) Vermögensverfügung eine tatbestandliche Erpressung darstellt, ist in bestimmten Fällen sehr zweifelhaft, wenn die Informationen, die die gewerbliche Sphäre betreffen, wahr sind und eine die Öffentlichkeit berührende Frage betreffen (siehe speziell die so genannte Chantage).
Prozessrechtlich kann das Opfer einer Erpressung privilegiert werden, wenn es mit der Drohung, eine Straftat anzuzeigen, erpresst wird. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn nicht die Schwere der Tat entgegensteht, von der Verfolgung gemäß § 154c StPO absehen.
Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) stellt die durch die qualifizierten Gewaltmerkmale (Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben) die Qualifikation zur Erpressung dar.
Bearbeiten Emotionale Erpressung
Emotionale Erpressung findet statt, wenn ein Erpresser einem Erpressten glaubhaft Schuldgefühle androht (Beispiel: „Wenn du das machst, spring ich von der Brücke!“). Die Psychologische Psychotherapeutin Dr. Doris Wolf beschreibt Techniken und Strategien der emotionalen Erpressung[1] und bezeichnet Schuldgefühle als überflüssig und schädlich.[2]
Bearbeiten Literatur
Karl Hagel: Raub und Erpressung nach deutschem und englischem Recht und aus rechtsvergleichender Sicht. De Gruyter, Berlin und New York 1979, ISBN 3-11-008103-2
Car Hartmann: Die Lehre von der Erpressung. Magisterarbeit, Dorpat 1859 (Digitalisat)
Ernst Sommer: Erpresser aus Verirrung, Wien 1949
Bearbeiten Einzelnachweise
↑ Emotionale Erpressung - Manipulation durch Schuldgefühle. Partnerschaft-beziehung.de. Abgerufen am 6. Juni 2010.
↑ Dr. Doris Wolf: Selbstvorwürfe und Schuldgefühle überwinden, Taschenbuch Pal Verlag, 2003
Bearbeiten Weblinks
§ 253 StGB
§ 255 StGB
§ 154c StPO
Wiktionary: Erpressung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Blackmail (1929) - IMDb
Directed by Alfred Hitchcock. With Anny Ondra, John Longden, Sara Allgood, Charles Paton. 1
dict.cc | Erpressung | English Dictionary
English Translation for Erpressung - dict.cc German-English Dictionary
Erpressung (1941)
Directed by George Cukor. With Joan Crawford, Melvyn Douglas, Conrad Veidt. A female blackmailer with a ... mit anderen Nutzern im IMDb Diskussionsforum für Erpressung (1941) ...
Legal Translation Workshop
Journal for translators by translators about translators and translation ... Damit hat die Angeklagte die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung erfüllt. ...
Erpressung Videos - Truveo Video Search
Ein 66 Jahre alter Mann aus Oldenburg muss wegen monatelanger Erpressung des Lebensmitteldiscounters Aldi-Nord für fast fünf Jahre in Haft. ...
"Der letzte Zeuge" Die Erpressung (2000) - Company credits
Die Erpressung on IMDb: Movies, TV, Celebs, and more...
Slavoj Zizek - Die doppelte Erpressung
Was wäre jedoch, wenn man sich dieser doppelten Erpressung entzöge (wenn man gegen den NATO-Schlag ist, ist man für Milosevic' protofaschistisches ...
MANN GESTEHT ERPRESSUNG VON MARMELADENHERSTELLER ZENTIS :: AD ...
Ein 27 jähriger Mann hat am Donnerstag vor dem Aachener Landgericht die Erpressung des Marmeladen und Marzipanherstellers Zentis gestanden Der arbeitslose Ex Student ...
Die Milliardrin Susanne Klatten ist nach der Erpressung durch den Schweizer Helg Sgarbi erneut Opfer eines Trittbrettfahrers geworden dpa Die Mnchner Staatsanwaltschaft besttigte einen Bericht der Mnchner Abendzeitung nach dem drei Mnner unter Tatverdacht verhaftet wurden Wie der Mnchner Oberstaatsanwalt
http://magazine.web.de/de/goto/8540262.html















